Reiten in Harbarnsen -
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Reitclub Harbarnsen e.V. Rittergut Harbarnsen, Kleegarten 3Tel.: 05060 – 1803; Fax: 05060 – 6351 Satzung des Reitclub HarbarnsenAktuell gültige Fassung der Vereinssatzung nach der JHV 2007 Der Reitclub Harbarnsen ist ein eingetragener Verein und organisiert den Reitbetrieb und regelt das Miteinander der Nutzer auf der Reitanlage Rittergut Harbarnsen. Der Reitclub organisiert als Reitverein die sportlichen Aktivitäten, wie das Hausturnier und Turnierstarts der Clubmitglieder. Der Reitclub führt den Reitunterricht auf der Reitanlage Harbarnsen durch. § 1 Name, Sitz und Zweck 1.1 Der Name des Clubs ist: Reitclub Harbarnsen e.V., Harbarnsen 1.2 Der Club fördert die reiterliche Ausbildung der Mitglieder und organisiert die Teilnahme an Sportveranstaltungen. Er versteht sich als Gemeinschaft der Reiter, Fahrer, Züchter und Pferdefreunde auf der Reitanlage Gut Harbarnsen. Er sieht sich der Pflege der Anlage verpflichtet. Es sollen verschiedene Sparten des Pferdesports und der artgerechten Pferdehaltung gleichberechtigt gefördert werden. Der Club führt seine Aufgaben in parteipolitischer, konfessioneller und rassischer Neutralität durch. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 14.12.1953. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Eine Zuteilung von Gewinnen an Mitglieder aus dem Vereinsvermögen oder sonstige Zuwendungen sind ausgeschlossen. 1.3 Weder Mitglieder noch andere Personen dürfen durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Clubs fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 1.4 Die Anmeldung des Vereins hat durch zwei Vorstandsmitglieder in öffentlich beglaubigter Form, d. h. durch notarielle Beglaubigung der Unterschriften bei einem Notar, zu erfolgen. Dabei ist die Satzung des Vereins in Urschrift und Abschrift sowie eine Abschrift der Protokolls über die Bestellung des Vorstandes mit dem Antrag auf Eintragung einzureichen. 1.5 Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e. V. und des zuständigen Fachverbandes. § 2 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr des Clubs ist das Kalenderjahr. § 3 Erwerb der Mitgliedschaft 3.1 Mitglieder des Clubs können natürliche und juristische Personen werden. Der Beitritt ist schriftlich zu erklären. 3.2 Der geschäftsführende Vorstand entscheidet über die Aufnahme und über die Ablehnung der Aufnahme eines Mitgliedes. Der Kassenführer hat den Vorstand regelmäßig zu unterrichten. § 4 Mitgliedschaft 4.1 Dem Club gehören ordentliche, außerordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder an. 4.1.1 Ordentliche Mitglieder sind alle männlichen und weiblichen Personen, die sich aktiv an dem Sportbetrieb des Clubs beteiligen (Aktive Mitglieder). 4.1.2 Außerordentliche Mitglieder sind alle männlichen und weiblichen Personen, die sich nicht aktiv am Sportbetrieb des Clubs beteiligen (Passive Mitglieder). 4.1.3 Ehrenmitglieder sind Mitglieder des Clubs, die sich besondere Verdienste um den Club, sowie Mitglieder und Nichtmitglieder des Clubs, die sich besondere Verdienste um die Förderung des Sports erworben haben und denen durch Beschluss des erweiternden Vorstandes die Ehrenmitgliedschaft verliehen worden ist. Ehrenmitglieder genießen sämtliche Rechte, haben aber keine Pflichten. 4.1.4 Der Mitgliedsbeitrag ist entsprechend der Differenzierung zu staffeln. 4.1.5 Juristische Personen werden wie ordentliche Mitglieder geführt und haben grundsätzlich in der Jahreshauptversammlung eine Stimme. Abweichungen davon sind möglich. § 5 Beendigung der Mitgliedschaft Die Mitgliedschaft endet: 5.1 durch schriftliche Kündigung des einzelnen Mitgliedes unter Einschaltung einer Frist von drei Monaten vor Schluss des Geschäftsjahres, 5.2 durch Tod, 5.3 bei Zahlungsverzug von mehr als einem Jahresbeitrag, trotz wiederholter Mahnungen. (Mahnungen sind gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr wird vom geschäftsführenden Vorstand festgesetzt), 5.4 bei vereinsschädigendem Verhalten oder Verstoß gegen die Satzung oder bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Clubs. Über den Ausschluss entscheidet der erweiterte Vorstand. Der Bescheid über den Ausschluss ist per Einschreiben zuzustellen. Das ausgeschlossene Mitglied kann innerhalb von 4 Wochen schriftlich Einspruch erheben. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über den Ausschluss mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. § 6 Mitgliedsbeiträge 6.1 Die Beiträge werden als Jahresbeiträge erhoben und sind innerhalb der ersten 3 Monate des Geschäftsjahres zu entrichten. 6.2 Die Aufnahmegebühr ist ebenfalls innerhalb von 3 Monaten zu entrichten. Sie kann auch in Arbeitsstunden abgeleistet werden. 6.3 Die Höhe der Beiträge und die Aufnahmegebühren werden durch die Mitgliederversammlung bestimmt. 6.4 Eine Rückzahlung von geleisteten Beiträgen ist bei Beendigung der Mitgliedschaft oder Auflösung des Clubs ausgeschlossen. 6.5 Die Mitgliederversammlung bestimmt über die Menge der unabhängig von den Gebühren und Beiträgen zu leistenden Arbeitsstunden. 6.6 Passive Mitglieder und juristische Personen sind nicht verpflichtet, Arbeitsstunden zu leisten. § 7 Stimmrecht und Wählbarkeit 7.1 Aktiv stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr. Juristische Personen haben eine Stimme. 7.2 Bei der Wahl der Jugendvertreters steht das Stimmrecht allen aktiven Mitgliedern des Clubs vom vollendeten 8. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr zu. 7.3 Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen. 7.4 Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. 7.5 In den geschäftsführenden Vorstand können nur vollgeschäftsfähige Mitglieder ab 18 Jahren gewählt werden. Für Mitglieder des erweiterten Vorstandes gilt das Wahlalter von 16 Jahren. § 8 Organe Organe des Clubs sind: 8.1 die Mitgliederversammlung, 8.2 der erweiterte Vorstand, 8.3 der geschäftsführende Vorstand 8.4 der Jugendvertreter § 9 Mitgliederversammlung 9.1 Oberstes Organ des Clubs ist die Mitgliederversammlung. 9.2 Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr statt. 9.3 Eine Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand mit einer Frist von 3 Wochen. 9.4 Die Einberufung hat schriftlich zu erfolgen. 9.5 Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: 9.5.1 Entgegennahme der Jahresberichte und Rechnungslegung 9.5.2 Entgegennahme des Berichts der Revisoren 9.5.3 Entlastung des Vorstandes 9.5.4 Wahl des Vorstandes und der Revisoren, soweit sie zur Wahl anstehen 9.5.5 Beschlussfassung des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr 9.5.6 Beschlussfassung über Satzungsänderungen 9.5.7 Beschlussfassung über Anträge, sowie die ansonsten in der Satzung genannten Aufgaben 9.6 Anträge zur Mitgliederversammlung können stellen: Die Mitglieder Der Vorstand Der Jugendvertreter Die Anträge müssen schriftlich mit Begründung spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand eingereicht werden. Die Tagesordnung kann nicht erweitert werden. 9.7 Der Vorstand beruft in dringenden Fällen – oder auf Verlangen von 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder – unter Abkürzung der Ladungsfrist auf zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung eine außerordentliche Mitgliederversammlung. 9.8 Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Mitgliederversammlung ihren Verpflichtungen gem. § 6.1 der Satzung nicht nachkommen, haben kein Stimmrecht. §10 Vorstand 10.1 Die Sitzungen des Vorstandes sind grundsätzlich nicht öffentlich. Er arbeitet: Als geschäftsführender Vorstand: Bestehend aus dem 1. Vorsitzendem, dem 2. Vorsitzenden (gleichzeitig stellvertr. Vors.), dem Schriftführer und dem Kassenwart. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende, sie vertreten den Club gerichtlich und außergerichtlich. Für bindende Erklärungen sind die Unterschriften des 1. Vorsitzenden und des 2. Vorsitzenden erforderlich. Im Innenverhältnis kann der 1. Vorsitzende durch jedes Vorstandsmitglied vertreten werden. 10.2 Als erweiterter Vorstand, bestehend aus: 10.2.1 Dem geschäftsführenden Vorstand 10.2.2 Dem Jugendwart 10.2.3 Dem Sportwart 10.2.4 Dem Pressewart 10.2.5 Dem Ausbildungswart 10.2.6 Dem Fahrwart 10.2.7 Dem Freizeitwart 10.2.8 Dem Reitwart für therapeutisches Reiten 10.2.9 Dem Gerätewart 10.3 Die Posten 10.2.3 bis 10.2.9 werden nur bei Bedarf besetzt. Die Mitgliederversammlung entscheidet hierüber mit einfacher Mehrheit. 10.4 Der erweiterte Vorstand leitet den Club. Seine Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Clubinteresse erfordert oder zwei Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder des erweiternden Vorstandes anwesend sind. 10.5 Der Vorstand entscheidet über alle Aufgaben, die nicht der Mitgliederversammlung obliegen bzw. die diese sich nicht vorbehalten hat. § 11 Mitgliedschaft im Vorstand 11.1 Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. 11.2 Bei Ausscheiden eines Vorstandmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. § 12 Abstimmungen 12.1 Bei Abstimmungen entscheidet, wenn keine andere Bestimmung getroffen ist, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Das gilt sowohl für die Mitgliederversammlung wie auch den Vorstand. 12.2 Auf Antrag erfolgen Abstimmungen geheim. 12.3 Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung. 12.4 Für eine Satzungsänderung ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. § 13 Protokolle Über alle Mitgliederversammlungen sind Protokolle anzufertigen, sie sind vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. § 14 Rechnungsprüfung 14.1 Vor Rechnungslegung, die in der ordentlichen Mitgliederversammlung zu geschehen hat, ist die Kasse von mindestens zwei Revisoren zu prüfen und der Versammlung Bericht zu erstatten. Die Revisoren sind zur Prüfung der Kasse jederzeit berechtigt. 14.2 Die Mitgliederversammlung wählt für zwei Jahre die Revisoren, diese dürfen nicht dem Vorstand angehören. 14.3 Wiederwahl ist mit der Maßgabe zulässig, dass in jedem Wahljahr derjenige Revisor ausscheidet, der das Amt am längsten ausgeübt hat. § 15 Versicherung 15.1 Der Club ist der Kollektiv-Versicherung des LSB angeschlossen. 15.2 Unfall- und Haftpflichtversicherungsschutz besteht für alle Mitglieder des vom LSB abgeschlossenen Versicherungsvertrages. § 16 Auflösung 16.1 Die Auflösung des Clubs kann nur eine zu diesem Zwecke einberufene Mitgliederversammlung beschließen. Die Einladung zu dieser Mitgliederversammlung muss mindestens 4 Wochen vorher erfolgen. Auf der Tagesordnung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen. 16.2 Die Auflösung kann nur mit Zustimmung von ¾ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erfolgen. 16.3 Das zum Zeitpunkt der Auflösung vorhandene Vermögen des Clubs ist dem Landesreiterverband Hannover-Bremen e.V. für gemeinnützige Zwecke für den Reitsport im Landkreis Hildesheim zu verwenden. § 17 Haftungsausschluss Es besteht ein Ausschluss der Haftung für Personen- und Sachschäden, die bei Sport- und sonstigen Veranstaltungen eintreten. Aktuell gültige Fassung der Vereinssatzung nach der JHV 2007
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Derzeit sind folgende Vorstandsmitglieder aktiv: Erster Vorsitzender Dr. Gerd-Uwe Schönrock (Harbarnsen), zweiter Vorsitzender Ingo Grote (Derneburg), Kassenwart Gerd Kaiser (Harbarnsen), Schriftführer Detlef Moch (Bad Salzdetfurth), komm. Sportwart Karel Stoffregen (Bodenburg), Ausbildungswart Jessica Schönrock (Harbarnsen), Jugendwart Linda Stoffregen (Bodenburg)
Ehrenvorstand und Ehrenmitglieder: Bernd Ruff (Irmenseul), Klaus Schaper (Irmenseul), Ina Gellner (Bad Salzdetfurth) |